Rechtsfreiheit bei den Unterkunftskosten im SGB II?

Hartz IV: Kommunen fordern totale Rechtsfreiheit bei der Angemessenheit der Unterkunftskosten

Wie aus Unterlagen hervor geht, die der Sozialrechtler Harald Thomé auf seiner Internetseite veröffentlicht hat, bereitet die ASMK Arbeitsgruppe der Bundesländer im Geheimen gravierende Änderungen bei den gesetzlichen Regelungen der Unterkunftskosten vor. Die Forderungen, die dort von den Kommunen formuliert wurden, jagen jedem einen Schauer des Entsetzens über den Rücken, der auf ALG II, Sozialhilfe oder Grundsicherung angewiesen ist.

Gefordert wird ganz konkret, der Gesetzgeber soll klare Vorgaben zur Datenerhebung und Berechnung der Angemessenheit der Unterkunftskosten machen, den Kommunen aber in Form einer Ausnahmeregelung freistellen, sich nicht an diese Vorgaben halten zu müssen. Und der Gesetzgeber soll verhindern, dass die von den Kommunen festgelegten Angemessenheitsgrenzen gerichtlich überprüft und angefochten werden dürfen. D.h. die Kommunen fordern einen rechtsfreien Raum für die Angemessenheit der Unterkunftskosten.

Damit würde nicht nur die bisher unzulässige Berechnungspraxis der Kommunen nach Haushaltslage legitimiert, sowie die Rechtsprechung des BSG zu menschenwürdigem Wohnen sozial Bedürftiger ad absurdum geführt. Auch das verfassungsmäßige Grundrecht auf Wohnen würde mit dem geforderten Klageverbot faktisch abgeschafft.

Angesichts dessen, dass damit auch die im Jahr 2011 mit § 55a SGG eingeführte Rechtsgrundlage zur Prüfung von KdU-Satzungen wieder abgeschafft würde, bedeutet dies auch einen erheblichen Rückschritt in der Rechtsentwicklung.

Begründet werden diese Forderungen damit, dass die Umsetzung der Vorgaben des Bundessozialgerichts zum sog. schlüssigen Konzept in der Praxis sehr aufwendig wäre. Fakt ist: jeder Gymnasiast verfügt über die mathematischen Kenntnisse, die dazu erforderlich sind. Der Rest sind simple Datenerhebungen.

Das tatsächliche Problem dabei ist: das schlüssige Konzept des BSG erlaubt keine Mutmaßungen und auch keine Schönrechnungen der Ergebnisse und erfordert alle 2 Jahre eine Neuberechnung. Genau das stinkt den Kommunen seit Jahren, die immer wieder vor den Gerichten scheitern, weil sie die Angemessenheit nach Haushalts- statt Faktenlage festlegen.

Die Kommunen fordern hier nun mit Nachdruck mehr „kommunale Gestaltungsspielräume“, was nichts Anderes heiß, als die Legitimierung und rechtliche Unangreifbarkeit der bisher bei der Festlegung der Angemessenheit praktizierten Willkür. Das ist nicht weniger als die Zementierung von Unrecht! Wir fordern hiermit alle auf, sich gegen diese menschenverachtenden und anti-rechtsstaatlichen Forderungen auszusprechen!  (ASMK: Arbeits- und Sozialministerkonferenz; BSG: Bundessozialgericht; KdU: Kosten der Unterkunft und Heizung; SGG: Sozialgerichtsgesetz)

 http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/bald-rechtsfreiheit-bei-den-unterkunftskosten.php
/aktuelle-sozialpolitik.blogspot.de/2018/02/die-angemessenen-kosten-der-unterkunft.html
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2304/  (Wohnen ist Menschenrecht für alle)