Recht

Informationen

Informationen rund um SGB II, Sozialrecht, soziale Ausgrenzung und Gegenwehr sind im Tickerarchiv von Tacheles e.V. Wuppertal zu finden.

Hartz IV: Kommunen fordern totale Rechtsfreiheit bei der Angemessenheit der Unterkunftskosten

Wie aus Unterlagen hervor geht, die der Sozialrechtler Harald Thomé auf seiner Internetseite veröffentlicht hat, bereitet die ASMK Arbeitsgruppe der Bundesländer im Geheimen gravierende Änderungen bei den gesetzlichen Regelungen der Unterkunftskosten vor. Die Forderungen, die dort von den Kommunen formuliert wurden, jagen jedem einen Schauer des Entsetzens über den Rücken, der auf ALG II, Sozialhilfe oder Grundsicherung angewiesen ist.

Gefordert wird ganz konkret, der Gesetzgeber soll klare Vorgaben zur Datenerhebung und Berechnung der Angemessenheit der Unterkunftskosten machen, den Kommunen aber in Form einer Ausnahmeregelung freistellen, sich nicht an diese Vorgaben halten zu müssen. Und der Gesetzgeber soll verhindern, dass die von den Kommunen festgelegten Angemessenheitsgrenzen gerichtlich überprüft und angefochten werden dürfen. D.h. die Kommunen fordern einen rechtsfreien Raum für die Angemessenheit der Unterkunftskosten.

Damit würde nicht nur die bisher unzulässige Berechnungspraxis der Kommunen nach Haushaltslage legitimiert, sowie die Rechtsprechung des BSG zu menschenwürdigem Wohnen sozial Bedürftiger ad absurdum geführt. Auch das verfassungsmäßige Grundrecht auf Wohnen würde mit dem geforderten Klageverbot faktisch abgeschafft.

Angesichts dessen, dass damit auch die im Jahr 2011 mit § 55a SGG eingeführte Rechtsgrundlage zur Prüfung von KdU-Satzungen wieder abgeschafft würde, bedeutet dies auch einen erheblichen Rückschritt in der Rechtsentwicklung.

Begründet werden diese Forderungen damit, dass die Umsetzung der Vorgaben des Bundessozialgerichts zum sog. schlüssigen Konzept in der Praxis sehr aufwendig wäre. Fakt ist: jeder Gymnasiast verfügt über die mathematischen Kenntnisse, die dazu erforderlich sind. Der Rest sind simple Datenerhebungen.

Das tatsächliche Problem dabei ist: das schlüssige Konzept des BSG erlaubt keine Mutmaßungen und auch keine Schönrechnungen der Ergebnisse und erfordert alle 2 Jahre eine Neuberechnung. Genau das stinkt den Kommunen seit Jahren, die immer wieder vor den Gerichten scheitern, weil sie die Angemessenheit nach Haushalts- statt Faktenlage festlegen.

Die Kommunen fordern hier nun mit Nachdruck mehr „kommunale Gestaltungsspielräume“, was nichts Anderes heiß, als die Legitimierung und rechtliche Unangreifbarkeit der bisher bei der Festlegung der Angemessenheit praktizierten Willkür. Das ist nicht weniger als die Zementierung von Unrecht! Wir fordern hiermit alle auf, sich gegen diese menschenverachtenden und anti-rechtsstaatlichen Forderungen auszusprechen!  (ASMK: Arbeits- und Sozialministerkonferenz; BSG: Bundessozialgericht; KdU: Kosten der Unterkunft und Heizung; SGG: Sozialgerichtsgesetz)

 http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/bald-rechtsfreiheit-bei-den-unterkunftskosten.php
/aktuelle-sozialpolitik.blogspot.de/2018/02/die-angemessenen-kosten-der-unterkunft.html
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2304/  (Wohnen ist Menschenrecht für alle)

Der Passiv-Aktiv-Tausch gibt langzeitarbeitslosen Menschen, die geringe Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben, neue Perspektiven. Bislang konnten durch das Landesförderprogramm mehr als 1.100 langzeitarbeitslose Menschen wieder in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt werden.

„Der Passiv-Aktiv-Tausch gibt langzeitarbeitslosen Menschen, die geringe Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben, neue Perspektiven. Mit einer passgenauen Unterstützung können sie wieder nachhaltig und erfolgreich in den Arbeitsmarkt integriert werden. Daneben hat auch die soziale Teilhabe eine positive Wirkung auf die Beschäftigten“, sagte Wirtschafts- und Arbeitsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut anlässlich der Veröffentlichung des Evaluationsberichtes. Die Landesregierung werde das Modellprojekt Passiv-Aktiv-Tausch deshalb weiterentwickeln und in diesem Jahr neu auflegen.

Bislang konnten durch das Landesförderprogramm mehr als 1.100 langzeitarbeitslose Menschen wieder in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt werden. Über die Hälfte der Arbeitsplätze wird von der freien Wirtschaft, also auf dem ersten Arbeitsmarkt, angeboten. Im Durchschnitt haben gut zwei Drittel der PAT-Geförderten mit Hilfe des Programms den SGB II-Leistungszug im Förderzeitraum vollständig verlassen und mit ihrem Gehalt in die Sozialversicherungen eingezahlt. Hinsichtlich der Weiterbeschäftigung im Anschluss an die PAT-Förderung lässt sich zum heutigen Stand aus einer Befragung festhalten, dass gut 40 Prozent der Geförderten laut eigenen Aussagen einen Arbeitsvertrag beim jetzigen oder einem anderen Arbeitgeber abgeschlossen oder zumindest in Aussicht haben.

Evaluationsendbericht zum PAT

Den Evaluationsendbericht zum PAT haben das Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) und das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) erarbeitet.

Endbericht Evaluation Passiv-Aktiv-Tausch PAT

 

Die Bundesregierung hat am 8. Februar 2017 den Bericht und die

Einschätzung der Bundesregierung zur Regelung für Langzeitarbeitslosenach §22 Absatz 4 Satz 2 Mindestlohngesetz beschlossen.
http://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2017/mindestlohn-kabinett-beschliesst-bericht-zur-ausnahmeregelung-fuer-langzeitarbeitslose.html?cms_et_cid=2&cms_et_lid=21&cms_et_sub=09.02.2000_-kabinett-beschliesst-bericht-zur-ausnahmeregelung-fuer-langzeitarbeitslose.html
_________________________________________

SOZIALRECHTLICHE INFOS VON FRIEDER CLAUS: NEUE GESETZLICHE REGELUNGEN AB JANUAR 2017
DER KOLLEGE FRIEDER CLAUS VON DER  UNABHÄNGIGEN HARTZ-IV-BERATUNG, HEIMSTATT ESSLINGEN, HAT EIN ÄNDERUNGSBLATT ZUSAMMENGESTELLT.
HIERBEI MÖCHTE ICH ZWEI DINGE HERVORHEBEN:
A.) 
UNBILLIGKEITSVERORDNUNG BZGL. ZWANGSVERRENTUNG, ALLES WEITERE HAT FRIEDER DARGESTELLT
UND 2. GEPLANTE ÄNDERUNGEN BEIM SCHONVERMÖGEN IM SGB XII.
B.) DERZEIT GILT EIN SCHONVERMÖGEN IN DER SOZIALHILFE VON 1.600 / 2.600 €, DAS SOLL EINHEITLICH AUF 5.000 € AUF JEDEN SGB XII-BEZIEHER + 500 € FÜR JEDE UNTERHALTENE PERSON ANGEHOBEN WERDEN. DERBUNDESTAG HAT DAS ZUSTÄNDIGE MINISTERIUM (BMAS) PER ENTSCHLIESSUNGSANTRAG AUFGEFORDERT, DIE SÄTZE ENTSPRECHEND ANZUHEBEN
DIESE ENTSCHLIESSUNG IST VON FRAU NAHLE
ALS ZUSTÄNDIGE ARBEITSMINISTERIN UND VERORDNUNGSGEBER, BISLANG JEDOCH NOCH NICHT UMGESETZT WORDEN.  DEN BUNDESTAGS ENTSCHLIESSUNGSANTRAG VOM 20.11.2016 GIBT ES HIER:HTTP://DIP21.BUNDESTAG.DE/ DIP21/BTD/18/105/1810528.PDF , DORT ZIFF. III, SEITE 5 +6
HIER GEHT ES NUN ZUM PAPIER VON FRIEDER: HTTP://WWW.HARALD- THOME.DE/MEDIA/FILES/FRIEDER- CLAUS-10.01.2017.PDF
DAHER NOCHMAL DER DEUTLICHE HINWEIS: DERZEIT GILT BEIM SCHONVERMÖGEN IM SGB XII WEITERHIN 1.600 / 2.600 €, WENN HIER ÄNDERUNGEN EINTRETEN, WERDE ICH DARÜBER INFORMIEREN.

DER SGB II – RECHNER IST VÖLLIG NEU AUFGESETZT WORDEN UND IN DER NEUEN VERSION HIER ZUM DOWNLOAD ERHÄLTLICH: HTTP://TACHELES-SOZIALHILFE. DE/STARTSEITE/SGB-II-RECHNER/ 
DPWV ARBEITSHILFE: GRUNDLAGEN DES ASYLVERFAHRENS
DANN MÖCHTE ICH AUF EINE ARBEITSHILFE DES DPWV HINWEISEN. ZIEL DIESER ARBEITSHILFE IST ES, AUF KNAPPEM RAUM EINEN KOMPAKTEN ÜBERBLICK ÜBER DIE RECHTLICHEN GRUNDLAGEN DES ASYLVERFAHRENS ZU GEBEN. SIE RICHTET SICH AN ALLE, DIE FLÜCHTLINGE VOR, WÄHREND ODER AUCH NACH ABSCHLUSS DES ASYLVERFAHRENS BERATEN. GANZ BEWUSST IST DIE ARBEITSHILFE SEHR PRAXISORIENTIERT ANGELEGT, MIT ZAHLREICHEN KONKRETEN TIPPS FÜR DIE BERATUNGSPRAXIS. DER SCHWERPUNKT LIEGT DABEI AUF DER VERMITTLUNG DER VERFAHRENSRECHTLICHEN GRUNDLAGEN.

DIESE GIBT ES HIER:HTTP://WWW.MIGRATION. PARITAET.ORG/START/ PUBLIKATIONEN/HTTP://WWW.MIGRATION.PARITAET. ORG/START/PUBLIKATIONEN/

NEUE WEISUNG DER BA IM SGB II

DIE BA HAT NEUE WEISUNGEN RAUSGEBEN, DIESMAL ZU § 5 SGB II. DABEI GEHT ES UM DIE AUSFÜHRUNGEN ZU FOLGEN EINER UNZUREICHENDEN MITWIRKUNG GEGENÜBER VORRANGIGEN SOZIALLEISTUNGSTRÄGERN UND DASS ES AB 1.1.2017 KEINE LEISTUNGEN ZUR EINGLIEDERUNG IN ARBEIT AN ODER FÜR ERWERBSFÄHIGE LEISTUNGSBERECHTIGTE PERSONEN GIBT, DIE EINEN ANSPRUCH AUF ARBEITSLOSENGELD ODER TEILARBEITSLOSENGELD HABEN.

DIE WEISUNGEN GIBT ES HIER: HTTP://WWW.HARALD-THOME.DE/ SGB-II—HINWEISE.HTML

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT NIMMT DEN VORLAGEBESCHLUSS DES SG GOTHA AN UND PRÜFT SANKTIONEN, BENENNUNG VON TACHELES ALS FACHKUNDIGER DRITTEN
DEN ERSTEN VORLAGEBESCHLUSS DES SG GOTHA HAT DAS BVERFG AUS FORMELLEN GRÜNDEN ABGELEHNT, DANACH HAT DAS SG GOTHA MIT DATUM VOM 2 AUGUST 2016 SEINE VERFASSUNGSRECHTLICHEN ZWEIFEL ZUM ZWEITEN MAL DEM BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) VORGELEGT.
HIER DER BESCHLUSS: HTTP://TINYURL.COM/Z8VK5MB (ENTNOMMEN AUS NEWSLETTER VON HARALD THOME)

 

Liebe Freunde, Mitstreiter und Interessierte,Nak

Die Nationale Armutskonferenz (nak) beteiligt sich an Aktivitäten des „Bündnis für ein menschenwürdiges Existenzminimum“ im Wahljahr. Zum Auftakt diskutieren bei einem Fachtag in Berlin Fachleute Modelle einer gerechten Regelsatzbemessung.

Barbara Eschen, Direktorin der Diakonie Berlin-Brandenburg und Sprecherin der nak sagte auf dem Fachtag des „Bündnis für ein menschenwürdiges Existenzminimum“ in Berlin: „Es geht darum, ob Menschenwürde und das tägliche Auskommen sicher sind oder ob Menschen das Lebensnotwendige vorenthalten wird und sie darum betteln müssen, dass ihre Existenzgrundlage gesichert ist. Genauso sieht die Praxis in Deutschland leider aus. Fest steht: Regelsätze müssen zum Leben reichen. Denn an der Umsetzung sozialer Rechte entscheidet sich, ob Deutschland ein Land für alle ist und die Bürgerrechte der Menschen achtet. Wir brauchen deutliche Zeichen der sozialen und politischen Beteiligung Ausgegrenzter. Ein sicheres Existenzminimum ohne Rechentricks und Sanktionen. Der Einsatz für soziale Beteiligung stärkt die Demokratie und schwächt Populisten.“

Im Auftrag der Diakonie Deutschland hat Dr. Irene Becker, Expertin für empirische Verteilungsforschung, eine faire Regelsatzermittlung entwickelt. Becker sagt: „Bei der derzeitigen Regelbedarfsbemessung werden grundlegende Anforderungen an ein empirisch-statistisches Verfahren sowie das Transparenzgebot ignoriert. Infolge der nicht sachgerechten Auswahl der „unteren Einkommensgruppen“, deren Konsumausgaben maßgeblich für das gesetzliche Existenzminimum sind, werden eher Mangellagen als soziokulturelle Mindestbedarfe erfasst. Darüber hinaus erfolgt mit der Streichung zahlreicher Bedarfspositionen als „nicht regelbedarfsrelevant“ eine normative Einflussnahme, die methodisch nicht haltbar ist – mit der Folge einer gravierenden Kürzung des Regelbedarfs, was der Gesetzgeber aber nicht ausweist.“

Weitere Informationen zur neuen Regelsatzbemessung finden Sie hier:
https://info.diakonie.de/presse/pressemitteilungen/pm/faire-berechnung-kann-soziale-ausgrenzung-beenden/

Berlin, den 20.1.2017

Letzte Woche hat Frau Nahles das Regelbedarfsermittlungsgesetz tachelesvorgelegt, darin wurde bei Alleinstehenden eine Regelbedarfserhöhung von 5 EUR bestimmt.
Diese Armutsregelsätze erfahren berechtigt- und richtigerweise heftige Kritik. So hat die Diakonie gemeinsam mit Dr. Irene Becker die Regelsatzberechnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass Erwachsene durch  unsachgemäße Abzüge von Bedarfspositionen, die weder im Regelsatz enthalten, noch durch personenbezogene Sonderbedarfe abgedeckt sind, eine Kürzung von 147,36 € erfahren.
Die Berechnungen der Caritas kommen auf einen zusätzlichen Bedarf von 60 Euro im Monat.

 Der Zeitplan zum Regelbedarfsermittlungsgesetz sieht wie folgt aus:

Kabinett: 21.09.

Bundesrat mit Fristverkürzung auf drei Wochen

Bundestag: 1. Lesung am 10./11. November; 2. Lesung am 15./16. Dezember

Stellungnahmen dazu:

Diakonie_StN_Ref-E_ RBEG_160915

DCV_Position_RBEG_2016_final

 Kurzkommentar (Harald Thomé) dazu:  Diese Regelbedarfsfestsetzung ist eine Frechheit, sie ist Nahles´sches Regelsatzkleinrechnen um die Armutsbevölkerung weiterhin in prekäre Beschäftigung und in den Niedriglohn zu hungern. Das muss sich ändern und zwar nicht dadurch, dass die AFD gewählt wird, sondern indem die Betroffenen mal auf die Straße gehen und klarmachen, dass es reicht!

Liebe Freunde, Interessierte und Mitstreiter,tacheles

Am 7.7.2016 wurde der Gesetzentwurf  zum Integrationsgesetz vom Bundestag beschlossen. Am 8.7.2016 hat auch der Bundesrat das Gesetz durch gewunken.
Siehe dazu: http://www.arbrb.de/gesetzgebung/44496.htm

Hier eine kurze Stellungnahme von Claudius Voigt dazu:
Das, was die Bundesregierung als „Integrationsgesetz“ bezeichnet, hat mit Integration ungefähr so viel zu tun, wie die Agenda 2010 mit dem Ausbau des Sozialstaats. Auch sonst sind viele Parallelen zu sehen. Das Gesetz verfolgt konsequent die Paradigmen von Selektion, Disziplinierung, Sanktionierung und Verwertung. Aus selbstbestimmten Menschen wird vor allem eines: eine zu verwaltende und zu disziplinierende Masse. Individuen werden mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf schon grammatikalisch objektiviert – ihnen werden Dinge „zugewiesen“ (Arbeitsgelegenheiten oder Wohnsitze), ihnen werden Verpflichtungen auferlegt (etwa am nicht vorhandenen Integrationskurs teilnehmen zu müssen, oder seinen Wohnsitz irgendwo nicht nehmen zu dürfen), ihnen werden Dinge verboten … mehr dazu hier: http://www.harald-thome.de/media/files/Claudius-Voigt-Newsletter-30.5.2016.pdf

 

Liebe Freunde, Interessierte und Mitstreiter der LAK,tacheles

Der Bundesrat hat am 8. Juli dem Rechtsverschärfungsgesetz / 9. SGB II-ÄndG ohne die Einforderung von Änderungen zugestimmt. Das Gesetz wird somit zum 01.08.2016 wirksam werden.
Mit dieser 75. Änderung des SGB II wird das Stellrad zur Verschärfung und weiteren Etablierung von Sonderrecht gegen SGB II-Bezieher und – Berechtigte deutlich weitergedreht. Besonders hervorzuheben bei den Rechtsverschärfungen ist die Verkürzung des Rechtsanspruchs auf Vorschuss, die Ausweitung des Kostenersatzes als faktische Einführung einer zweiten Sanktionsebene, die Gesamtangemessenheitsgrenze bei den KdU, Rückforderung von Leistungen bei nicht beigebrachten Unterlagen, Verkürzung des Überprüfungsantrages bei zu Unrecht erhobenen Beiträgen von 30 auf 4 Jahre und vieles, vieles mehr. Und die vollständige Ignoranz der Forderungen des BVerfG und die Ignoranz bei dringend notwendigen Änderungen bei den Sanktionen.
Positiv ist die deutliche Förderung der Ausbildung. Bisher gab es fast nur das Reindrücken in den Niedriglohnbereich, nun ist soll es die Zahlung von SGB II-Leistungen bis Ende des Monats, in dem über den BAföG/BAB/ABG Antrag entschieden wurde, geben und eine deutliche Ausweitung der Härtefallregelung in § 27 Abs. 4 SGB II. Somit wird es jetzt doch einer Reihe von SGB II-Beziehern ermöglicht eine Ausbildung zu beginnen oder abzuschließen.

Hier nun die neu verabschiedenen Regelungen: http://www.harald-thome.de/media/files/DRs-343-16-vom-24.06.2016.pdf

Hier eine kurze Zusammenfassung von Frieder Claus:  Wichtige Änderungen SGB II durch „Rechtsvereinfachungs- (Rechtsverschärfungs-)gesetz: http://www.harald-thome.de/media/files/Rechtsvereinf-Kurzbeschr_-nderungen_0616.pdf

 

Liebe Freunde und Mitstreiter der LAK-BW,

das Bundessozialgericht hat ein brandaktuelles Urteil zum Thema Aufrechnung i.H. von 30% vereinbar mit Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums = BSG vom  9.3.2016 B 14 AS 20/15 R veröffentlicht.

B 14 AS 20/15 R 
Entscheidung vom 9.3.2016
BSG Medieninformation Nr. 6/16 und Hinweis zur Rechtslage
In diesem Fall ging es um Betrug – d. h. der Arbeitslosengeld-II-Bezieher hat dem Jobcenter wissentlich Erwerbseinkommen verschwiegen:

 

Liebe Freunde, liebe Mitstreiter der LAK-BW,

aus dem letzten veröffentlichen Newsletter (13. Februar 2016) von Harald Thomé möchte ich auf einen interessanten Hinweis aufmerksam machen:

Kampagne Sanktionsfrei gestartettacheles

Sanktionen sind menschenunwürdig und sinnlos! Und Sanktionen sind oft genug auch rechtswidrig. 40 Prozent der Widersprüche und Klagen gegen Jobcenter sind bereits heute erfolgreich! Doch nur 5 Prozent der Betroffenen wehren sich. „Wären es doppelt so viele, könnten wir einpacken“, so ein Insider.

Packen wir es an!

Wir wollen, dass gegen jede Sanktion, die von einem Jobcenter verhängt wird, rechtlich vorgegangen wird. Dies tun wir auf drei Wegen: Durch Sanktionsvermeidung, Sanktionsabwehr und durch Überbrückungsdarlehen für sanktionierte Personen aus einem Solidarfonds.

Viele Sanktionen entstehen, weil die Betroffenen zu wenig über ihre Rechte informiert werden. Mit Sanktionsfrei. de entsteht ein kostenfreies Online-Portal, das den gesamten Briefverkehr mit dem Jobcenter online über den Browser abbildet. Die Plattform wird gleichzeitig mit kompetenter Rechtsberatung verknüpft.

Detaillierte Informationen findet ihr hier: www.startnext.com/sanktionsfrei und auf www.sanktionsfrei.de

Mit freundlichem Gruß

Thomas Rutschmann

Referat Wohnungslosenhilfe

 

Neues zum SGB II Rechtsvereinfachungsgesetz

Liebe Mitstreiter und Mitstreiterinnen, liebe Betroffene des SGB II,Hartz IV

wie aus sicherer Quelle zu erfahren war gibt es Neues zum Rechtsvereinfachungsgesetz des SGB II.

Mit dem jetzt erarbeiteten Gesetzentwurf werden über 30 von der AG Rechtsvereinfachung SGB II beschlossene Rechtsänderungen umgesetzt, dem der Bundesrat zustimmen muss. Der Zeitplan der Umsetzung sieht wie folgt aus:

Kabinett                                              03.02.2016

Bundesrat, 1. Durchgang                  18.03.2016

Bundestag, 1. Lesung                       14.04.2016

Bundestag, 2. und 3. Lesung            09.06.2016

Bundesrat, 2. Durchgang                  08.07.2016

Inkrafttreten                                       01.08.2016

http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/1952/

http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/buerokratie-wie-nahles-die-jobcenter-buerokratie-zerschlagen-will-1.2833387

http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aus_der_Gesetzgebung/Fachstellungnahme_9._SGB_II-AEndG_V_-_

http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/Entwurf_9_SGBIIAEndG_Stand_2.12.15.

 

Es wird kalt
Gesetzentwurf sieht Pauschale für Heizkosten vor Arm_1

Anfang kommenden Jahres steigen die Regelsätze für das Arbeitslosengeld II. Allerdings ist die Erhöhung kaum spürbar. Alleinstehende bekommen dann ganze fünf Euro mehr im Monat, also 404 statt bislang 399 Euro. Paare erhalten pro Person 364 statt 360 Euro. Basis für die Berechnung des neuen Regelbedarfs ist eine mittlerweile sieben Jahre alte Einkommens- und Verbraucherstichprobe aus dem Jahr 2008.
Der ver.di-Bundeserwerbslosenausschuss kritisiert diese Berechnungsbasis. Denn als das Kabinett Ende September über die Anhebung entschieden hat, hatte das Statistische Bundesamt bereits die Einkommens- und Verbraucherstichprobe für das Jahr 2013 veröffentlicht. „Die Bundesregierung hat nach dem Gesetz die Pflicht, neu zu ermitteln, welcher Geldbetrag notwendig ist, um das Existenzminimum von Grundsicherungsberechtigten zu gewährleisten“, heißt es in einer Erklärung des Ausschusses. Auch der Bundesrat hätte vor seiner Zustimmung im Oktober noch eingreifen und die Berücksichtigung der neuen Stichprobe fordern können.
Zudem sei ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Juli 2014 bei der Neufestsetzung nicht berücksichtigt worden. Danach soll die Entwicklung der Strompreise zeitnah abgebildet werden. Außerdem hatte das Gericht vorgegeben, den Regelsatz für größere Anschaffung flexibler zu gestalten. Doch geschehen ist bislang nichts.
Vielmehr gibt es einen Referentenentwurf für weitere Änderungen im Sozialgesetzbuch II, also für den Bereich der Grundsicherung. Doch statt der von Bundessozialministerin Andrea Nahles, SPD, versprochenen Entschärfung von Sanktionen sind diese teilweise verschärft worden. Die Ministerin sei „gegenüber ihrem Koalitionspartner eingeknickt“, kritisieren die Erwerbslosen in ver.di.

Außerdem sieht der Entwurf, der noch in diesem Jahr beraten werden soll, vor, dass eine sogenannte Gesamtangemessenheitsgrenze eingeführt werden soll, die die Kosten für Miete, Betriebskosten und Heizung deckelt. Der Bundeserwerbslosenausschuss befürchtet, dass steigende Heiz- und hohe Mietkosten dazu führen, dass immer mehr Langzeiterwerbslose in Zukunft höhere Zuzahlungen leisten müssen.
Unterstützung bekommen sie unter anderem durch den Berliner Sozialrichter Udo Geiger. „Es gibt keinen Weg, einen abstrakten Angemessenheitswert für das Heizen, unabhängig vom konkreten Zustand der Wohnung und der Heizanlage zu bestimmen“, schreibt er in einem Handbuch zu den Kosten der Unterkunft. Hinzu komme, so die ver.di-Erwerbslosen, dass Haushalte, in denen kleine Kinder, Kranke oder alte Menschen leben, oft größere Wärmebedürfnisse haben, die mit einer Pauschale nicht mehr abgedeckt werden. „Eine Reform zu Gunsten der betroffenen Leistungsbezieher/innen sieht anders aus“, heißt es in der Erklärung.
Heike Langenberg  www.verdi-news.de

 

Wohnberechtigungsschein für langjährig Geduldete?

Der Berufungs-Prozess am 17. Juli 2013 beim VGH in Mannheim war erfolgreich.

Rückblick zum Juni 2012: Eine Frau und ihre Tochter leben seit 8 Jahren (mit Kettenduldung) in einer Flüchtlingsunterkunft. Es konnte die Erlaubnis zum Auszug durchgesetzt werden, der Frau wird jedoch die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins verweigert.  Aufgrund der vom Wirtschaftsministerium (in Absprache mit dem Innenministerium) des Landes Baden-Württemberg herausgegebenen Durchführungsverordnung zum Landeswohnraumförderungsgesetz darf Menschen, die AsylbewerberInnen sind und / oder mit Duldung in Ba-Wü leben, kein Wohnberechtigungsschein erteilt werden.Hiergegen klagte die Betroffene vor dem Verwaltungsgericht Freiburg und bekam Recht (Urteil vom 20.06.2012)

Das Gericht sieht in dem Gesetz keine ausdrückliche Bestimmung, die Menschen mit Duldung ausschließt. Das Innenministerium hat die Stadt Freiburg (=Beklagte) angewiesen, gegen diese Entscheidung Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim einzulegen. Der Fall ist bisher in dieser Form (soweit erkennbar) bundesweit nicht entschieden. Da in allen Bundesländern eine ähnliche diskriminierende Praxis herrscht, wird die Berufungsentscheidung weitreichende Bedeutung haben. Die Stadt Freiburg hatte selbst in der mündlichen Verhandlung erklärt: “da könnte ja jeder kommen”… Das Wirtschaftministerium möchte durch das Berufungsurteil “eine Klärung über den Einzelfall hinaus”.

Skandalös ist zudem, dass die Politik es der Judikative überlassen  will, die Verantwortung zu tragen, statt auf die Entscheidung des VG Freiburg hin die Verwaltungspraxis zu reflektieren.