Update Nº9 – Sehr hohes Ansteckungsrisiko für Menschen, im ALG I und II Bezug – Kabinett beschließt Kinderbonus, aber nicht für alle Kinder – Schlechte Nachrichten für Brillenträger, die von ALG II leben müssen –

Näheres auf der Seite des BMFSFJ:  https://t1p.de/tulo

Es stellen sich dabei verschiedene Fragen: was ist mit der Einkommensanrechnung im SGB XII, im AsylbLG und beim SGB III? Es muss klargestellt werden, dass der Kinderbonus in allen sozialen Sicherungssystemen anrechnungsfrei gestellt wird. Ebenso muss klar gestellt werden, dass er pfändungsfrei zu sein hat.

Claudius Voigt von der GGUA hat die berechtigte Frage aufgeworfen, was mit den Kindern ist, die keinen Anspruch auf Kindergeld haben, nach der Vereinbarung des Kabinetts sind diese vom „Bonus“ ausgeschlossen. Claudius hat die Fallgruppen in seiner Mail vom 8. Juni näher ausgeführt: https://t1p.de/rsrz

Somit stünden Benachteiligungen aufgrund migrationspolitischer Erwägungen mit den Zielen des Konjunkturpakets offensichtlich in Widerspruch.

Hier ist die Forderung zu stellen, dass  für diesen Personenkreis der Kinderbonus durch die jeweiligen Leistungsträger im Sept./Okt. zusätzlich auszuzahlen ist.

Außerdem möchte ich festhalten, dass nicht nur Kinder unter der Corona-Pandemie zu leiden hat, sondern jede/r. Daher wäre alleine aus Gleichbehandlungsgründen mind. jedem armen Menschen ein solcher Corona-Zuschlag zu gewähren. Mindestens aber allen alten Menschen, ab 60 Jahren da diese sowieso höhere altersbedingte Bedarfe haben und in der Corona-Pandemie besonders.

Hier nur einige kluge, richtige und scharfzüngige Anmerkungen von Stefan Sell: auf aktuelle Sozialpolitik: Corona-„Familienbonus“: 300 Euro pro Kind. Warum nicht gleich 600 Euro? Für alle. Wirklich für alle? Mehr: https://t1p.de/cix8

 

Schlechte Nachrichten für Brillenträger im ALG II Bezug:

„Kosten für Brillen bei Hartz IV und Sozialhilfe“ sind Thema der Antwort der Bundesregierung (19/19519) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/19093). Danach sind die gesetzlichen Regelungen zur Neuanschaffung einer Sehhilfe einerseits und zur Reparatur einer Sehhilfe andererseits nach Auffassung der Bundesregierung „eindeutig“. Ob bei der Anwendung der jeweiligen Vorschriften im Einzelfall zusätzlich besondere Umstände zu berücksichtigen sind, sei von den zuständigen Leistungsträgern zu entscheiden und unterliege der gerichtlichen Kontrolle. Wie die Bundesregierung ferner ausführt, werden die Leistungen zur Deckung der Regelbedarfe als pauschalierter Gesamtbetrag erbracht, dessen Ermittlung auf statistischen Methoden beruht. „Die Aufwendungen für Gesundheit – worunter auch Sehhilfen fallen – sind in vollem Umfang und verfassungskonform berücksichtigt worden“, heißt es in der Antwort weiter. Maßgeblich für die Ermittlung der Höhe der Regelbedarfe sei, den Betroffenen ein Konsumniveau vergleichbar mit Haushalten im unteren Einkommensbereich zu ermöglichen. Soweit die Krankenkassen Kosten für Sehhilfen nicht übernehmen, ist den Angaben zufolge ein entsprechender Bedarf aus den pauschalierten Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs zu bestreiten. „Sollten die Eigenleistungen für Sehhilfen im Einzelfall hieraus nicht erbracht werden können und handelt es sich nach den Umständen um einen unabweisbaren Bedarf“, könne der zuständige Träger der Grundsicherung gegebenenfalls ein zinsloses Darlehen erbringen. So zusammengefasst der offizielle Sprech.

Anfrage: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/190/1919093.pdf

Antwort: https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/195/1919519.pdf

 

Kommentar dazu: Die Ignoranz der Bundesregierung zu dem Problem ist typisch. Das Bundesverfassungsgericht hat am 23. Juli 2014 – BvL 10/12 unter Rn. 119 darauf hingewiesen, dass Brillen eben nicht im Regelbedarf enthalten sind, dass deswegen vom Gesetzgeber eine dahingehende Anspruchsgrundlage zu schaffen ist und bis dahin die Gerichte aufgefordert sind das Problem durch verfassungskonforme Auslegung zu lösen (ebd, Rn 116).

Das BSG hat mit Urteil vom 25.10.2015 – B 14 AS 4/17 R entschieden, dass die Kosten für Brillenreparaturen nicht im Regelbedarf enthalten sind und daher unabweisbare Kosten zur Reparatur einer Brille „als nicht vom Regelbedarf umfasste therapeutischen Geräte und Ausrüstungen“ nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II auf Zuschussbasis zu übernehmen sind. Hier ist zu vertreten dass sie nicht enthalten ist, das hat das BVerfG im Beschluss aus 2014 Position bezogen. Der Krankenkassensenat des BSG mit Urteil vom 24. Juni 2016 in der Klage B 3 KR 21/15 R dazu ebenfalls Position bezogen:  „Dabei sollte der Gesetzgeber auch die grundsicherungsrechtlichen Vorschriften in den Blick nehmen und klären, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen etwa bei Personen, die von allen Zuzahlungen nach § 62 SGB V befreit sind, die Krankenkassen sich an der Versorgung mit Sehhilfen zumindest zu beteiligen haben“. Das ist hier zu finden: http://tinyurl.com/y8csqdh7

Das BSG hat letztes Jahr mit seinem Schulbuchurteilen vom 08.05.2019 – B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18 R klargestellt, dass in den Härtefallmehrbedarf auch einmalige Bedarfe, insofern sie in den Anschaffungskosten einmalig anfallen, aber laufend benötigt werden fallen.

Der Fall der Schulbücher ist mit der Brille vergleichbar, die Kosten fallen einmalig an, die Nutzung ist laufend.  Die Position der Bundesregierung ist ein Skandal. Natürlich gehören die Kosten einer Brille zum menschenwürdigen Dasein und Teilhabe und später zu den Hilfen für alte Menschen. Der Gesetzgeber und das BMAS verweigert  diese von den Obergerichten geforderten Änderungen systematisch und mit blödesten Argumenten.

Ja keinen Millimeter  freiwillig von den existenzunterdeckenden Regelbedarfen abweichen.

Auch hier sind zunächst  die Betroffenen gefragt, entweder auf die Straße gehen oder klagen. Letzteres ist leider eher realistisch. Der Weg: Brille verschreiben lassen, Kostenkalkulation beschaffen und beantragen. Wenn Brille verweigert wird sofort zum Sozialgericht. Wenn auf Darlehensbasis gewährt wird, dieses annehmen, aber gegen die Darlehensgewährung und Aufrechnung in den Widerspruch gehen und ab zum Gericht bzw. Anwalt.    

Die Gerichte  sind hier auch mal gefordert, klare Position zu beziehen und sich einfach mal klar zu machen, was es an Ausgrenzung und Diskriminierung heißt sich keine Brille leisten zu können und dann mit einem Gericht konfrontiert zu werden, das den ganzen Kram nur durchwinkt. Die RichterInnen haben vom BVerfG einen Auftrag bekommen, nämlich verfassungskonforme Auslegung bis zur gesetzlichen Änderung durchzuführen. Das ist hier zu erwarten.

Harald Thomé Newsletter vom 14.06.20

Schreibe einen Kommentar